Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB)

 

Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB) der PLENAR GmbH, im Folgenden als PLENAR bezeichnet.

§ 1. Vertragsabschluss, Vergütung, Zahlungen, Termine
§ 1.1 Voraussetzung und Vertragsabschluss

§ 1.1.1 Alle Angebote von PLENAR sind freibleibend, sofern in einem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

§ 1.1.2 Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von PLENAR verbindlich.

 

§ 1.2 Gültige Preisliste

§ 1.2.1 Die Preisliste von PLENAR ist Vertragsbestandteil.

§ 1.2.2 Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen richten sich die Vergütung und der Ersatz von Auslagen nach der jeweils gültigen Preisliste der PLENAR.

§ 1.2.3 Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Mehrwertsteuer. Tages-/bzw. Stundensätze gelten im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten/Bürozeiten.

 

§ 1.3 Abrechnung

§ 1.3.1 PLENAR kann monatlich oder nach Abschluss der Leistungen abrechnen.

§ 1.3.2 Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert PLENAR die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.

 

§ 1.4 Fälligkeit

§ 1.4.1 Die Fälligkeit der Vergütung ergibt sich aus der einzelvertraglichen Regelung zwischen den Vertragsparteien.

§ 1.4.2 Sofern die Vertragsparteien keine einzelvertragliche Regelung getroffen haben, ist die Vergütung mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

§ 1.4.3 Im Falle des Verzugs ist die Forderung mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Weitere Ansprüche seitens PLENAR bleiben unberührt.

 

§ 1.5 Zurückbehaltung

§ 1.5.1 Aufrechnen kann der Kunde gegen PLENAR nur mit solchen Ansprüchen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 1.5.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen PLENAR ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben, es sei denn dieser Anspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 1.5.3 Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur in Höhe eines unter Berücksichtigung der Mängel angemessenen Teils zurückbehalten und nur falls der Mangel zweifelsfrei vorliegt.

§ 1.5.4 Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist.

 

§ 1.6 Eigentums- und Rechtsvorbehalt

§ 1.6.1 PLENAR behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, für die berechtigte Mängeleinbehalte gemäß § 1.5.3 zu berücksichtigen sind. Weiterhin behält sich PLENAR das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller ihrer Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. 

§ 1.6.2 PLENAR ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann PLENAR nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel für höchstens 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 1.6.3 Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt von PLENAR, außer sie hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten an der Vorbehaltsware durch PLENAR.

§ 1.6.4 Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass PLENAR vom Kunden deren Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an PLENAR ab, die diese Abtretung gleichzeitig annimmt.

§ 1.6.5 Soweit der Wert der Sicherungsrechte von PLENAR die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird PLENAR auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.

 

§ 1.7 Zahlungsunfähigkeit

§ 1.7.1 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber PLENAR zu erfüllen, kann PLENAR bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden.

§ 1.7.2 Der Kunde wird PLENAR frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

 

§ 1.8 Fristen, Termine, Verzögerungen

§ 1.8.1 Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung etwaiger vom Kunden übernommener Verpflichtungen.

§ 1.8.2 Die Vereinbarung von Terminen oder Fristen bedarf der Schriftform. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden in dokumentierter Form vereinbart ist.

§ 1.8.3 Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass PLENAR die Leistungen ihrer jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

§ 2. Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit
§ 2.1 Ansprechpartner

§ 2.1.1 Der Kunde und PLENAR werden im Vertrag jeweils einen Ansprechpartner benennen, der ermächtigt ist, im Rahmen der Vertragsdurchführung notwendige technische Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Ansprechpartners sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich erfolgen, der Ansprechpartner zur Abgabe der Erklärungen berechtigt ist und er dies dem jeweils anderen Vertragspartner durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist.

§ 2.1.2 Die Kommunikation zwischen dem Kunden und PLENAR erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.

 

§ 2.2 Mitwirkungspflichten

§ 2.2.1 Der Kunde ist verpflichtet, PLENAR soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen für PLENAR kostenfrei zu schaffen.

§ 2.2.2 Der Kunde trägt Sorge dafür, dass PLENAR die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen, soweit nicht von PLENAR geschuldet. PLENAR darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit sie erkennt oder erkennen muss, dass diese unvollständig oder unrichtig sind.

§ 2.2.3 Zu den Mitwirkungspflichten des Kunden zählt es, alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur Erbringung der Leistungen erforderlich sind, insbesondere: 

a) PLENAR von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die zur Erbringung ihrer Leistung von Bedeutung sein können;

b) bei Bedarf Arbeitsräume für die von PLENAR eingesetzten Mitarbeiter einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen;

c) bei Bedarf Bereitstellung von fachkundigem Personal für die Unterstützung der PLENAR;

d) PLENAR jederzeit Zugang zu den für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen Informationen zu verschaffen und rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen zu versorgen;

e) bei Bedarf Rechnerzeiten (inklusive Operating, Systemnutzung), Testdaten und Datenerfassungskapazitäten im Bedarfsfall rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen;

f) bei Bedarf einen funktionsfähigen Remotezugang in die Infrastruktur des Kunden bereitzustellen.

 

§ 2.3 Verletzung der Mitwirkungspflichten

§ 2.3.1 Soweit der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt, ist PLENAR von der Verpflichtung zur Erbringung der vereinbarten Leistungen befreit. PLENAR kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und – bei einer im Einzelvertrag vereinbarten Festvergütung – die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen oder – bei Vergütung nach Aufwand – die
Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie den entgangenen Gewinn verlangen. Im Übrigen werden etwaige Wartezeiten der Mitarbeiter von PLENAR nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen vergütet.

 

§ 2.4 Mängelmeldungen

§ 2.4.1 Der Kunde hat PLENAR Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.

 

§ 2.5 Vertraulichkeit

§ 2.5.1 Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen  Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen
Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung.

§ 2.5.2 Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. 

 

§ 2.6 Elektronische Kommunikation

§ 2.6.1 Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

§ 3. Störungen bei der Leistungserbringung
§ 3.1 Terminverschiebung

§ 3.1.1 Wenn eine Ursache, die PLENAR nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 3.2 Mehraufwände

§ 3.2.1 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann PLENAR auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.

 

§ 3.3 Rücktritt/Schadensersatz

§ 3.3.1 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung der PLENAR vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen der PLENAR innerhalb angemessener Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde PLENAR den Wert zuvor bestehender  Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 3.3.2 Gerät PLENAR mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden statt der Leistung für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5% des Preises für den Teil der Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 5% dieses Preises. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von PLENAR beruht.

 

§ 3.4 Leistungsverzögerung

§ 3.4.1 PLENAR kommt mit ihren Leistungspflichten erst durch schriftliche Mahnung des Kunden in Verzug.

§ 3.4.2 Bei unvorhergesehenen Hindernissen wie Fällen höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr oder sonstiger von PLENAR nicht zu vertretender Umstände tritt kein Verzug ein. PLENAR kann in diesem Fall eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen.

§ 3.4.3 Liegt die Ursache für die Verzögerung der Leistungserbringung im Verantwortungsbereich des Kunden und erhöht sich dadurch der Aufwand für PLENAR, kann PLENAR auch die Vergütung dieses Mehraufwandes verlangen.

§ 3.4.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von PLENAR zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadensersatz neben der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 0,5% des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. § 3.3.2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 4. Sachmängel und Aufwendungsersatz
§ 4.1 Ausschluss von Mängelrechten

§ 4.1.1 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Systemfehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.

§ 4.1.2 Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt § 6 ergänzend.


§ 4.2 Verjährung

§ 4.2.1 Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch bleiben unberührt, gleiches gilt:

a) soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt,

b) bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch PLENAR,

c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie

d) in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 4.2.2 Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch PLENAR führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. 


§ 4.3 Aufwandsvergütung 

§ 4.3.1 PLENAR kann Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit: 

a) sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder 

b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder 

c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch § 2.2, § 2.4 und § 5.2) anfällt. 

§ 5. Rechtemängel
§ 5.1 Rechte Dritter

§ 5.1.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet PLENAR nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird.

§ 5.1.2 PLENAR haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. § 5.1.1 gilt entsprechend.

 

§ 5.2 Abwehr

§ 5.2.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der PLENAR seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde PLENAR unverzüglich. PLENAR und gegebenenfalls dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren.

 

§ 5.3 Abhilfe

§ 5.3.1 Werden durch eine Leistung der PLENAR Rechte Dritter verletzt, wird PLENAR nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:

a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder

b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder

c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn PLENAR keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt. 

 

§ 5.4 Verjährung 

§ 5.4.1 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend § 4.2. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt § 6 ergänzend, für zusätzlichen Aufwand der PLENAR gilt § 4.3 entsprechend. 

§ 6. Allgemeine Haftung von PLENAR
§ 6.1 Unbegrenzte Haftung

§ 6.1.1 PLENAR haftet dem Kunden, im Einzelfall bis zu 5 Millionen, für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen

a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, sowie für

b) Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden von PLENAR zurückzuführen sind, sowie für

c) Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden, sowie für

d) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

§ 6.2 Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

§ 6.2.1 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PLENAR, wenn keiner der in § 6.1 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

 

§ 6.3 Leichte Fahrlässigkeit

§ 6.3.1 PLENAR haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.

 

§ 6.4 Haftungsbeschränkung

§ 6.4.1 Die Haftung gemäß § 6.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.

§ 6.4.2 Die Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

§ 6.4.3 Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr. Für die Verjährung gilt § 4.2 entsprechend. Die Parteien können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. 

 

§ 6.5 Produkthaftungsgesetz

§ 6.5.1 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

§ 6.6 Garantieerklärung

§ 6.6.1 Aus einer Garantieerklärung haftet PLENAR nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß § 6.3 und § 6.4.

 

§ 6.7 Datenverlust und Datensicherung

§ 6.7.1 Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung (in der Regel mindestens täglich) seiner Daten verantwortlich (siehe hierzu auch § 7.4). Bei einem von PLENAR verschuldeten Datenverlust haftet PLENAR deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären. 

 

§ 6.8 Haftungsausschluss 

§ 6.8.1 Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen. 

 

§ 6.9 Aufwendungsersatzansprüche 

§ 6.9.1 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen PLENAR gilt § 6.1 bis § 6.4 entsprechend. 

§ 7. Datenschutz und Datensicherheit
§ 7.1 Datengeheimnis

§ 7.1.1 PLENAR wird nicht allgemein bekannte Informationen und Daten, die ihr im Rahmen der Leistungserbringung zur Kenntnis gelangen und vom Kunden entsprechend gekennzeichnet sind, vertraulich behandeln. Die Mitarbeiter der PLENAR sind auf das Datengeheimnis verpflichtet.

 

§ 7.2 Einhaltung von Gesetzen

§ 7.2.1 Im Übrigen ist der Kunde verantwortlich für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit. 

 

§ 7.3 Datenschutzanweisungen 

§ 7.3.1 Soweit bei der Erbringung von Leistungen personenbezogene Daten anfallen, hat der Kunde die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sicherzustellen. Soweit der Kunde personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, sichert er zu, dass die Daten rechtmäßig erhoben wurden und für die vorgesehenen Zwecke verarbeitet, genutzt und an PLENAR übermittelt werden dürfen. PLENAR wird die personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erheben, verarbeiten und nutzen, wie dies zur Durchführung des jeweiligen Einzelvertrags notwendig ist. PLENAR ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung zu überprüfen. Der Kunde stellt PLENAR von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass die auftragsgemäße Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten rechtswidrig war.

 

§ 7.4 Datensicherung 

§ 7.4.1 Der Kunde verpflichtet sich zur regelmäßigen Durchführung und Erstellung von Datensicherungen. Die Datensicherung umfasst das Gesamt -System, die regelmäßige Sicherung von Stamm- und Bewegungsdaten und ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung durchzuführen. 

§ 8. Sonstiges
§ 8.1 Referenzliste

§ 8.1.1 PLENAR ist berechtigt, den Namen des Kunden und weitere öffentlich zugängliche Informationen in eine Referenzliste aufzunehmen, die u.a. auch im Internet veröffentlicht wird. Andere Werbehinweise sind vorab mit dem Kunden abzusprechen.


§ 8.2 Abtretung

§ 8.2.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden an einen Dritten bedarf grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch PLENAR.


§ 8.3 Erfüllungsort

§ 8.3.1 Erfüllungsort ist der Sitz vom Kunden.


§ 8.4 Import-/Exportvorschriften

§ 8.4.1 Der Kunde wird auf die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und ExportVorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist. Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.


§ 8.5 Anwendbares Recht

§ 8.5.1 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht des Sitzes der PLENAR. Die Anwendungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) sind ausgeschlossen.


§ 8.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 8.6.1 PLENAR erbringt ihre Leistungen unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

§ 8.6.2 AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn PLENAR solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Beauftragung der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AGB der PLENAR unter Verzicht auf AGB des Kunden.

§ 8.6.3 Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn PLENAR sie schriftlich anerkannt hat; die AGB von PLENAR gelten dann ergänzend.


§ 8.7 Schriftform

§ 8.7.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind nur wirksam, wenn sie in einem von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Zusatzvertrag niedergelegt sind. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.


§ 8.8 Gerichtsstand

§ 8.8.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von PLENAR. PLENAR kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.


§ 8.9 Salvatorische Klausel

§ 8.9.1 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

§ 8.9.2 Bis zu einer solchen Regelung soll anstelle der unwirksamen Bedingung eine solche gelten, die vom wirtschaftlichen Sinn und Zweck her der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrags.